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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen RISC Software GmbH

AGB in Textformat (DE) – 01. März 2022

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Rechtsgeschäfte und Aufträge, insbesondere für Forschungs- und Dienstleistungsaufträge, Gutachten, Sachverständigentätigkeit und Lieferungen, bei denen die RISC Software GmbH (im Folgenden „RISC“) Auftragnehmer ist, es sei denn Gegenteiliges ist ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Für Softwareentwicklung nach den Prinzipien des agilen Projektmanagements gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Agile Softwareentwicklung.

RISC wird ausschließlich auf Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen rechts-geschäftlich tätig.

Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden von RISC nicht anerkannt. RISC ist nicht verpflichtet, AGB der Auftraggeber zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen AGB die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist.

2. Angebot

Angebote von RISC sind grundsätzlich für die Dauer von 14 Tagen bindend; Angebote von RISC unterliegen stets den Regelungen dieser AGB.

RISC verpflichtet sich die von ihr übernommenen Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers auszuführen; eine Haftung oder Garantie für einen bestimmten Erfolg wird nicht gegeben.

Das Angebot sowie alle mit diesem in Zusammenhang stehenden Unterlagen, insbesondere Projektunterlagen, sind Eigentum von RISC und auch zu ihren Gunsten geschützt; Vervielfältigungen oder sonstige Verwertungen bzw. Bearbeitungen und Abänderungen derselben sind ohne ausdrückliche Zustimmung unzulässig.

Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung von RISC weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind RISC unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.

3. Vertragsschluss

Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn RISC nach Erhalt der Bestellung auf Basis des Angebots von RISC eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.

Enthält eine Auftragsbestätigung von RISC Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert, trifft RISC generell und insbesondere hinsichtlich digitaler Leistungen und Waren mit digitalen Elementen keine Pflicht zur Aktualisierung (Updates) oder Herstellung einer bestimmten Kompatibilität. Dies gilt ebenso für verwendete Standardsoftware und Software in freier und quelloffener Lizenz gleichermaßen.

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für ein Abgehen dieses Schriftlichkeitsgebotes.

Mündliche Auskünfte, Nebenabreden sowie alle sonstigen Erklärungen und Zusagen von RISC gleich welcher Art, sind unwirksam, sofern sie nicht von RISC vor Vertragsabschluss schriftlich als vereinbart bestätigt werden.

Es steht RISC frei, den ihr erteilten Auftrag oder Teile davon Dritten zu übertragen (Unterauftrag).

Mitarbeiter von RISC sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen, wie etwa Zusagen über bestimmte Liefertermine, Erfolgsaussichten (von Forschungsprojekten) etc., abzugeben.

4. Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass RISC, auch ohne deren besondere Aufforderung, alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von RISC bekannt werden.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass bei Leistungen und Vorleistungen, welche RISC vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, die Rechtsverhältnisse hinsichtlich dieser Leistungen und Vorleistungen so beschaffen sind, dass RISC nicht mit einem Eingriff in fremde Immaterialgüter-, Leistungsschutz-, Know-how- und Bearbeitungsrechte konfrontiert wird. Der Auftraggeber hält RISC hinsichtlich derartiger wettbewerbs-, immaterialgüterrechtlicher und ähnlicher Aspekte schad- und klaglos und hat RISC insbesondere allenfalls entstehende Nachteile verschuldensunabhängig zu ersetzen. Korrespondierend dazu verpflichtet sich der Auftraggeber RISC unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn Ansprüche wegen Verletzung von Immaterialgüter- oder sonstigen Leistungsschutzrechten im Raum stehen.

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Leistungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

Der Auftraggeber hat für die Einhaltung und Beobachtung aller für den Einsatz oder die Verwendung der Auftragsergebnisse relevanten sicherheitstechnischen, gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, Vorschriften und Regelungen Sorge zu tragen und hält RISC diesbezüglich schad- und klaglos.

5. Preise

Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager von RISC zuzüglich Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Auftraggeber. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Auftraggeber gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.

Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich RISC eine entsprechende Preisänderung vor.

Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeit- punkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist RISC berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

Der Auftraggeber trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber von RISC gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von RISC getroffen, deren Erbringung der Auftraggeber den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Auftraggeber die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von RISC für ihre Leistungen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung verlangten Vergütungssätze als üblich.

6. Lieferung

RISC ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von RISC angegeben Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptiere Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellten Unterlagen entstehen, sind von RISC nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von RISC führen.

Behördliche und etwa für die Ausführung von Aufträgen erforderliche Genehmigungen Dritter, sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich der Termin für die Erbringung der Leistung entsprechend.

Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung des vereinbarten Liefer- bzw. Fertigstellungstermins behindern oder verzögern, verlängert sich dieser jedenfalls um die Dauer dieser Umstände.

Die in den vorstehend Punkten genannten Umstände, sind unverzüglich schriftlich zu dokumentieren und dem jeweils anderen Vertragsteil schriftlich zu übermitteln.

Unverschuldete Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt sowie andere Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches von RISC, insbesondere auch Lieferverzögerungen und dergleichen seitens der Vorlieferanten, berechtigen RISC unter Ausschluss von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen zur Verlängerung der Lieferfristen oder, bei dauernden Leistungshindernissen, zur Aufhebung des Vertrages.

Bei Aufträgen, die mehrere Arbeitspakete umfassen, ist RISC berechtigt Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.

Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch bei Teillieferungen. Versicherung des Liefergegenstandes erfolgt nur auf Rechnung und ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers.

Bei Export des gekauften Liefergegenstandes ist der Auftraggeber verpflichtet, für die notwendigen Export- und Zollbewilligungen und dergleichen auf seine Kosten zu sorgen. RISC haftet nicht für die Zulässigkeit der Ausfuhr des Liefergegenstandes. Sollten RISC durch die Versendung, den Transport oder den Export des Liefergegenstandes irgendwelche Aufwendungen oder Kosten entstehen, hält der Auftraggeber RISC diesbezüglich schad- und klaglos.

Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

Datum der Auftragsbestätigung

Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;

Datum, an dem RISC eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.

Im Falle eines Verzugs durch den Auftraggeber, welcher Art auch immer, ist RISC berechtigt Leistungen solange auszusetzen, solange der Verzug anhält; um diese Dauer verlängert sich die Lieferfrist für RISC. Sollte der Verzug des Auftraggebers auch Auswirkungen in der Abwicklung von anderen Projekten von RISC haben, so ist RISC berechtigt zunächst die anderen Projekte abzuwickeln, ohne dass dadurch Ansprüche, welcher Art auch immer, für den Auftraggeber entstünden.

7. Abnahme

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Leistungen von RISC aufgrund von Mängeln zu verweigern, die die Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen. Ein wesentlicher Mangel liegt dabei vor, wenn die Leistung nicht, und zwar auch in Teilen nicht verwendbar ist.

8. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

Risiko und Gefahr gehen mit der Entgegennahme der von RISC zu erbringenden Leistung oder Teilleistung ab Werk bzw. ab Lager auf den Auftraggeber über, und zwar unabhängig von der vereinbarten Kostentragung.

Erfüllungsort der Leistungen von RISC ist der Sitz von RISC.

9. Aufstellung und Montage / Fertigstellung / Abnahme

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig folgende Leistungen zur Verfügung zu stellen:

alle Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, um die Leistungserbringung durch RISC reibungslos zu ermöglichen,

die für die Leistungserbringung durch RISC erforderlichen Bedarfsgegenstände,

Energie (Druckluft, elektrische Versorgung etc.) und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse sowie eine ausreichende Beleuchtung.

Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von RISC zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von RISC oder des Montagepersonals zu tragen.

Nach Fertigstellung der vereinbarten (Teil)Leistung ist der Auftraggeber verpflichtet diese abzunehmen. Erfolgt die Abnahme der Lieferung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Fertigstellung, so gilt die Abnahme nach Ablauf dieser zwei Wochen als erfolgt, es sei denn der Auftraggeber teilt schriftlich konkrete wesentliche Mängel mit, die einer Abnahme entgegenstehen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen wird. Fertigstellung liegt dabei vor, wenn die Aufträge von RISC ausgeführt sind oder nach Abschluss der Testphase. Eine Abnahme liegt zudem vor, wenn RISC einen Endbericht ggf. auch Prüfbericht vorlegt oder eine Endpräsentation erfolgt; bei Personaldienstleistungen, Schulungen, u.ä. liegt die Abnahme unmittelbar nach Erbringung vor. Eine Abnahme der vereinbarten (Teil)Leistungen kann durch bloß unwesentliche Mängel nicht berechtigt verweigert werden.

10. Zahlung

Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind 30 % des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, weitere 20% bei halber Lieferzeit und der Rest bei Fertigstellung fällig.

Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei an die Zahlstelle von RISC in der vereinbarten Währung zu leisten.

Der Auftraggeber von RISC ist nicht berechtigt, Zahlungen, aus welchen Gründen immer, zurückzuhalten oder aufzurechnen.

Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem RISC über sie verfügen kann.

Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann RISC unbeschadet seiner sonstigen Rechte:

die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat verrechnen, sofern RISC nicht darüberhinausgehende Kosten nachweist. Diese jedoch nur soweit als RISC dabei im Sinne der Schadensminderungspflicht, diese Kosten möglichst gering hält und keine unnötigen Kosten verursacht.

In jedem Fall ist RISC berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.

11. Schutz des geistigen Eigentums von RISC

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Auftrages von RISC erstellten Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und dergleichen nur für die dem RISC bekannt gegebenen und objektiv erkennbaren Auftragszwecke verwendet werden.

Sämtliche Rechte – auch solche, die erst anlässlich der Auftragsdurchführung entstehen – wie insbesondere Immaterialgüter-, Leistungsschutz-, Know-how- und Bearbeitungsrechte verbleiben bei RISC. Dies gilt insbesondere auch für von RISC entwickelte Erfindungen und das damit zusammenhängende Know-how.

Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen von RISC, erhält der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des geschuldeten Entgeltes ein Nutzungsrecht, und zwar eine Werknutzungsbewilligung hinsichtlich jener Nutzungsrechte, die sich zwangsweise aus diesem Vertrag ergeben. Jede darüberhinausgehende  Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von RISC.

Die Verwendung der auftrags- gegenständlichen Leistungen von RISC zu Werbezwecken bedarf der Rücksprache und schriftlichen Zustimmung von RISC.

12. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz

RISC ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber RISC von dieser Verschwiegenheitspflicht entbindet oder gesetzliche Pflichten dem entgegenstehen. RISC ergreift ebenfalls die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um den daten- schutzrechtlichen Vorgaben zur Geheimhaltung der personenbezogenen Daten Dritter zu entsprechen und dem Auftraggeber, als datenschutzrechtlich Verantwortlichen, diesbezüglich bei der Pflicht- erfüllung zu unterstützen.

13. Mängelbeseitigung und Gewährleistung

Ausdrücklich festgehalten wird, dass für die Erreichung von bestimmten Forschungs- und Entwicklungszielen und F&E – Ergebnissen von RISC keinerlei Gewährleistung übernommen wird, sofern zwischen Auftraggeber und RISC schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist.

Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von RISC innerhalb angemessener Frist, die im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf allfällige Verspätungsschäden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung von RISC zum Beweis am Mangel keine Ursache zu tragen, ist ausgeschlossen.

Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Auftraggeber die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat.

Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Auftraggebers sind die erforderlichen Vorleistungen durch den Auftraggeber unentgeltlich beizustellen, sodass es RISC ohne Behinderung ermöglichst wird, den Ansprüchen nach zu kommen.

Wird eine Ware von RISC auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von RISC nur auf bedingungsmäßige und fachgerechte Ausführung.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von RISC bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von RISC angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Auftraggeber beigestelltes Material zurückzuführen sind. RISC haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von RISC der Auftraggeber selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.

Die Bestimmungen gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit der Abnahme. RISC hat die Wahl zwischen Verbesserung oder Austausch der mangelhaften Leistung; für unwesentliche und unbehebbare oder nur mit wirtschaftlich nicht vernünftigem Aufwand behebbare Mängel steht RISC auch das Recht zur Zahlung eines angemessenen Preisnachlasses zu.

14. Haftung

RISC haftet nur für zumindest grob fahrlässig verursachte Schäden und in jedem Fall nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Darüberhinausgehende Haftungen, insbesondere Haftungen für mittelbare und indirekte Schäden (insb. Mangelfolgeschäden oder entgangene Gewinne) sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Werden für die Leistungserbringung kommerzielle EDV-Programme eingesetzt, so wird von RISC keine Gewährleistung bzw. Haftung für Folgeschäden bei Programmfehlern bzw. sonstigen Softwarefehlern oder Aktualisierungspflichten übernommen.

Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

15. Beendigung der Vertragsbeziehung, Rücktritt vom Vertrag

Leistungen und Projekte gelten nach Abnahme bzw. Zusendung eines Endberichts ggf. auch Prüfberichts oder Endpräsentation, u.ä. oder bei Personaldienstleistungen, Schulungen, u.ä. unmittelbar nach Erbringung der vereinbarten Umfänge als abgeschlossen. Allfällige Nachbesserungsarbeiten müssen schriftlich gesondert vereinbart werden oder neu angeboten werden.

Kann der Auftraggeber die Voraussetzungen für eine Ausführung nicht schaffen, kann RISC die weitere Ausführung ablehnen. Wird die Ausführung durch Umstände verhindert, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen oder lehnt dieser die Werksausführung ab, so behält RISC den Anspruch auf Entgelt.

Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von RISC möglich. Ist RISC mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und angelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojekts zu verrechnen.

RISC ist berechtigt, das Vertragsverhältnis vorzeitig aus wichtigem Grund, der eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht, aufzulösen (außerordentliche      Kündigung), insbesondere:

bei Insolvenzeröffnung oder Abweisung mangels Masse und einfachen Zahlungsverzugs; oder

bei Verzug mit einer Zahlung trotz qualifizierter Mahnung (angemessener Nachfristsetzung mit Rücktrittsandrohung), sofern der Zahlungsverzug nicht einen völlig untergeordneten Leistungsumfang betrifft; oder

wenn eine vereinbarte oder notwendige Mitwirkung des Auftraggebers, in welchem Umfang auch immer, trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Rücktrittsandrohung bei nicht Erfüllung unterbleibt; oder

wenn der Auftraggeber rechtsgrundlos versucht den Vertag aufzulösen, insbesondere indem er eine unberechtigte Kündigung oder Auflösung des Vertrags ausspricht; oder

wenn die vereinbarten Geheimhaltungen oder das Abwerbeverbot nicht zur Gänze eingehalten werden; oder

wenn der Auftraggeber gegen derart zentrale Vertragsbestimmungen und Verhaltensregeln verstößt, die es RISC unmöglich macht, die weitere Zusammenarbeit aufrecht zu erhalten, dazu gehört nicht nur das de facto Unmöglich machen der Leistungserbringung in der Sache, sondern auch diskriminierendes oder abwertendes Verhalten gegen Mitarbeiter von RISC.

16. Loyalität

Die Vertragsteile (Auftraggeber und RISC) verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden daher jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des jeweils anderen, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragsteil ist verpflichtet, einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Brutto-Jahresgehaltes des betreffenden Mitarbeiters an den anderen Vertragsteil zu zahlen; der Ersatz eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt.

17. Irrtum / laesio enormis

Dem Auftraggeber sind die Leistungen und Qualitäten von RISC bekannt.

Der Auftraggeber verzichtet darauf, soweit nach zwingendem Recht zulässig, den mit RISC geschlossenen Vertrag anzufechten und eine Anpassung oder Aufhebung geltend zu machen.

Ansprüche aus Verkürzung über die Hälfte werden ausgeschlossen.

18. Eigentumsvorbehalt

RISC behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Ein Eigentumsvorbehalt des Auftraggebers wird nicht anerkannt. Der Auftraggeber tritt hiermit an RISC zur Sicherung von deren Forderungen seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder verändert wurde, ab und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der Auftraggeber RISC die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von RISC hinzuweisen und diese unverzüglich zu verständigen. Auch im Falle von teilbaren Leistungen bleibt der Eigentumsvorbehalt am Gesamtprodukt bis zur Zahlung des gesamten Auftragswertes aufrecht.

19. Versand von E-Mails

Es wird ausdrücklich zugestimmt, dass RISC den Auftraggeber durch Newsletter über Veranstaltungen und Dienstleistungen von RISC per Mail informieren darf. Die Zustimmung kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen werden.

20. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrags nicht berührt. Die Vertragsteile werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt.

21. Schlussbestimmungen

Als Gerichtsstand vereinbaren gilt das sachlich zuständige Gericht in Linz, wobei RISC berechtigt ist, Klagen auch bei anderen Gerichten, sofern ein anderer Gerichtsstand gegeben ist, anhängig zu machen. Für alle Streitigkeiten gilt österreichisches Recht, wobei ausdrücklich die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausgeschlossen wird.

Dem Schriftlichkeitserfordernis gemäß diesen AGB wird entsprochen, wenn eine Erklärung per E-Mail abgegeben wird, wobei für den Zugang dieser Erklärung, die gemäß ECG vorgesehenen Bestimmungen gelten.

Agile AGB in Textformat (DE)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Agile Softwareentwicklung

RISC Software GmbH

08 March 2021

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Agile Softwareentwicklung (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Rechtsgeschäfte und Aufträge, bei denen die RISC Software GmbH (im Folgenden „RISC“) Auftragnehmer ist und die Softwareentwicklung nach den Prinzipien des agilen Projektmanagements durchgeführt werden soll.

Diese AGB kommen daher dann zur Anwendung, wenn (i) ausdrücklich auf sie verwiesen wird, (ii) ausdrücklich die „agile“ Projektumsetzung vereinbart ist oder (iii) sich aus dem Vertragsinhalt oder den sonstigen Umständen ergibt, dass die Leistungserbringung durch RISC nach den Prinzipien des agilen Projektmanagements im Sinne des Manifests für Agile Softwareentwicklung (www.agilemanifesto.org/) erfolgen soll.

Im Geltungsbereich dieser AGB wird RISC ausschließlich auf Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen rechts­geschäftlich tätig.

Abweichende allgemeine Geschäfts­bedingungen des Auftraggebers werden von RISC nicht anerkannt. RISC ist nicht verpflichtet, AGB des Auftraggebers zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in den AGB des Auftragsgebers die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist.

2. Allgemein zur agilen Softwareentwicklung

Ziel des agilen Projektmanagements ist die Beherrschung der Komplexität der Softwareentwicklung durch eine weitgehende Selbstorganisation des Entwicklungsteams ohne eine konkrete Vorgabe der zu liefernden Software und deren Kosten durch den Auftraggeber. In einer Vielzahl überschaubarer Leistungsabschnitte (sogenannte „Sprints“) wird im Projektverlauf in enger Abstimmung der Vertragsparteien die zu Projektbeginn nur grob definierte Software („Produkt-Vision“) erstellt.

RISC schuldet im Rahmen der agilen Softwareentwicklung daher kein von Beginn an bestimmtes Werk im Sinne einer konkret definierten Software, sondern lediglich die sorgfältige Erbringung von Programmierleistungen im Rahmen der einzelnen Entwicklungsschritte des Projekts unter engmaschiger Mitwirkung und Kontrolle des Auftraggebers. Insofern ist die Ausführungsverantwortung bei der agilen Softwareentwicklung zwischen RISC und dem Auftraggeber geteilt, was als zentrale Auslegungsmaxime für die Vertragsbeziehung zwischen RISC und dem Auftraggeber (einschließlich dieser AGB) zu berücksichtigen ist.

Sofern für einzelne Rechtsfragen keine ausdrücklichen Regelungen zwischen RISC und dem Auftraggeber bestehen, gelangen im Zweifel die gesetzlichen Bestimmungen zum Dienstvertrag zur ergänzenden Anwendung, wobei RISC die Rechte und Pflichten des Dienstnehmers wahrzunehmen hat.

Die vorliegenden AGB wurden in Orientierung an die Begrifflichkeiten und den Ablauf der sogenannten „Scrum“-Methode erstellt, finden allerdings mangels anderslautender Bestimmungen auf sämtliche Methoden agiler Softwareentwicklung sinngemäße Anwendung. Ist zwischen den Vertragsparteien kein bestimmtes Verfahrensmodell agiler Softwareentwicklung vereinbart, so gilt im Zweifel die „Scrum“-Methode als vereinbart.

3. Angebot

Angebote von RISC zur Umsetzung agiler Softwareprojekte unterliegen stets den Regelungen dieser AGB.

Angebote von RISC sind grundsätzlich für die Dauer von 14 Tagen bindend und stehen dabei stets unter dem Vorbehalt nachträglicher Anpassungen im Rahmen der agilen Projektumsetzung.

Sofern das Angebot nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt, beschränkt sich die Verbindlichkeit von Angeboten im Geltungsbereich dieser AGB stets auf die Einführungs- bzw. Konzeptionsphase des Projekts (bei RISC regelmäßig bezeichnet als „Finalisierung des Lösungskonzepts“). Angaben betreffend die Implementierungsphase (z.B. den „Scrum“) sowie alle weiteren vorgesehenen Projektabschnitte (z.B. die Weiterentwicklungsphase) sind im Zweifel stets als unverbindlich anzusehen und es entstehen dem Auftraggeber daraus keinerlei Rechtsansprüche.

Angebote von RISC beziehen sich im Geltungsbereich dieser AGB stets auf die Erbringung spezialisierter Programmierleistungen im Rahmen der agilen Projektumsetzung zur bestmöglichen Verwirklichung bzw. Annäherung der vom Auftraggeber vorgegebenen Produkt-Vision. RISC verpflichtet sich dabei, die von ihr über­nommenen Programmierleistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers auszuführen; eine Haftung oder Garantie für einen bestimmten Erfolg hinsichtlich des Gesamtprodukts oder der am Ende einzelner Leistungsabschnitte (Sprints) zu liefernden Produktabschnitte („Produkt-Inkremente“) wird nicht gegeben.

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert, trifft RISC generell und insbesondere hinsichtlich digitalen Leistungen und Waren mit digitalen Elementen keine Pflicht zur Aktualisierung (Updates) oder Herstellung einer bestimmten Kompatibilität. Dies gilt ebenso für verwendete Standardsoftware und Software in freier und quelloffener Lizenz gleichermaßen.

Das Angebot sowie alle mit diesem in Zusammenhang stehenden Unterlagen, insbesondere Projektunterlagen, sind Eigentum von RISC und auch zu ihren Gunsten geschützt; Vervielfältigungen oder sonstige Verwertungen bzw. Bearbeitungen und Abänderungen derselben sind ohne ausdrückliche Zustimmung unzulässig.

Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung von RISC weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.  Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind RISC unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.

4. Vertragsschluss

Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn RISC nach Erhalt der Bestellung auf Basis des Angebots von RISC eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.

Enthält eine Auftragsbestätigung von RISC Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. ent­haltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für ein Abgehen dieses Schriftlichkeitsgebotes.

Mündliche Auskünfte, Nebenabreden sowie alle sonstigen Erklärungen und Zusagen von RISC gleich welcher Art, sind unwirksam, sofern sie nicht von RISC vor Vertragsabschluss schriftlich als vereinbart bestätigt werden

Es steht RISC frei, den ihr erteilten Auftrag oder Teile davon Dritten zu übertragen (Unterauftrag).

Mitarbeiter von RISC sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen, wie etwa    Zusagen über bestimmte Liefertermine, Erfolgsaussichten etc., abzugeben.

5. Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber erkennt an, dass die erfolgreiche Projektumsetzung im Rahmen des agilen Projektmanagements in besonderem Maße von seiner proaktiven Mitwirkung in jeder Phase des Projekts abhängt und ihn insofern eine Ausführungsverantwortung trifft.

Die Vertragsparteien werden spezifische Mitwirkungspflichten des Auftraggebers vereinbaren. Der Auftraggeber hat darüber hinaus aber dafür zu sorgen, dass RISC, auch ohne besondere Aufforderung oder vertragliche Vereinbarung, alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Daten und Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt im Besonderen auch für jene Daten, Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der agilen Projektumsetzung bekannt bzw. relevant werden.

Fordert RISC im Rahmen der Projektumsetzung bestimmte Mitwirkungen, Anweisungen oder Genehmigungen vom Auftraggeber an und werden diese nicht innerhalb der von RISC genannten, angemessenen Frist erbracht, so gelten sämtliche RISC treffenden Warn- und Hinweispflichten als erfüllt und die anschließende eigenmächtige Umsetzung des betroffenen Entwicklungsschritts durch RISC als ausdrücklich vom Auftraggeber genehmigt. In dringenden Fällen, insbesondere wenn ansonsten die Erreichung vorgegebener Entwicklungsziele (z.B. Produkt-Inkremente) gefährdet wäre, kann auch eine Reaktionszeit von wenigen Stunden angemessen sein und von RISC verlangt werden.

Die Rechtswirkungen nach dem vorstehenden Punkt treten auch dann ein, wenn der Auftraggeber zu irgendeinem Zeitpunkt während der Projektumsetzung notwendige Aufklärungen oder Anweisungen unterlässt, obwohl der Auftraggeber davon Kenntnis erlangt oder den Verdacht hegt, dass RISC auf Basis unzutreffender Annahmen agiert, einzelne Umsetzungsschritte nicht den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen oder die Projektumsetzung durch RISC sonst in die „falsche Richtung“ läuft. 

Der Auftraggeber stellt sicher, dass bei Leistungen und Vorleistungen, welche RISC vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, die Rechtsverhältnisse hinsichtlich dieser Leistungen und Vorleistungen so beschaffen sind, dass RISC nicht mit einem Eingriff in fremde Immaterialgüter-, Leistungsschutz-, Know-how- und Bearbeitungsrechte konfrontiert wird. Der Auftraggeber hält RISC hinsichtlich derartiger wettbewerbs-, immaterialgüterrechtlicher und ähnlicher Aspekte schad- und   klaglos und hat RISC insbesondere allenfalls entstehende Nach­teile verschuldensunabhängig zu ersetzen. Korrespondierend dazu verpflichtet sich der Auftraggeber RISC unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn Ansprüche wegen Verletzung von Immaterialgüter- oder sonstigen Leistungs­schutz­rechten im Raum stehen.

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Leistungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

Der Auftraggeber hat für die Einhaltung und Beobachtung aller für den Einsatz oder die Verwendung der Auftragsergebnisse relevanten sicherheitstechnischen, gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, Vorschriften und Regelungen Sorge zu tragen und hält RISC diesbezüglich schad- und klaglos.

Im Falle eines Zeitverlustes im Rahmen der Projektumsetzung, der aufgrund der Nichteinhaltung der in diesem Abschnitt festgelegten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entsteht, werden vereinbarte Termine oder Zeiträume (z.B. die Dauer eines Sprints) auf Wunsch von RISC entsprechend verlängert.  Zudem gehen jeglicher Mehraufwand und Schäden, die dadurch entstehen, dass die Mitwirkungspflichten dieses Abschnittes nicht oder nicht rechtzeitig eingehalten wurden, vollständig zu Lasten des Auftraggebers.

6. Product Owner

Der Auftraggeber hat gegenüber RISC unverzüglich nach Vertragsabschluss einen „Product Owner“ zu benennen, der mit ausreichenden Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist, um eigenmächtig und unmittelbar (d.h. ohne Verzögerung durch interne Freigabemechanismen beim Auftraggeber) Projektumsetzungsentscheidungen zu treffen. Der Auftraggeber kann sich gegenüber RISC nicht darauf berufen, der Product Owner wäre zur Ausübung einzelner Gestaltungsrechte im Zuge der agilen Projektumsetzung nicht berechtigt gewesen, solange diese innerhalb der Grenzen des Vertragsgegenstandes liegen.

Der Product Owner stellt gegenüber RISC die zentrale Ansprechperson für sämtliche Angelegenheiten der Projektumsetzung dar. Erklärungen des bzw. gegenüber dem Product Owner gelten als rechtswirksame Erklärungen des bzw. an den Auftraggeber respektive.

Dem Product Owner obliegt die proaktive und regelmäßige Kontrolle der von RISC geleisteten Arbeiten und die Kommunikation des Projektverlaufs gegenüber dem Auftraggeber. Auf Einladung von RISC nimmt der Product Owner, oder ein von diesem gestellter umfassend berechtigter Vertreter, an sämtlichen Projektsteuerungs-Meetings (z.B. Sprint Planning Meeting oder Sprint Retrospektive) teil und steht RISC darüber hinaus in angemessenem Umfang zur Konsultation und Mitwirkung zur Verfügung.

Für Schäden, Verzögerungen oder Mängel, die dadurch entstehen, dass der Product Owner seine Teilnahme-, Kontroll-, Kommunikations- oder sonstigen Mitwirkungspflichten vernachlässigt, hat RISC nicht einzustehen und gehen diese vollständig zu Lasten des Auftraggebers.

7. Entwicklungsteam

RISC stellt für die Projektumsetzung ein fachlich geeignetes Entwicklungsteam zur Verfügung, dessen Zusammensetzung der alleinigen Diskretion von RISC obliegt. RISC kann die Zusammensetzung des Entwicklungsteams jederzeit anpassen, ohne darüber mit dem Auftraggeber Rücksprache halten zu müssen. Solche Änderungen sind für jeden Leistungsabschnitt (z.B. für jeden Sprint) oder sogar während einzelner Leistungsabschnitte möglich, wobei RISC innerhalb einzelner Leistungsabschnitte um die Erhaltung einer personellen Kontinuität bemüht ist.

Die Mitglieder des Entwicklungsteams arbeiten selbstorganisiert und gegenüber dem Auftraggeber weisungsunabhängig. Insbesondere wird kein Dienstverhältnis zwischen einzelnen Mitgliedern des Entwicklungsteams und dem Auftraggeber begründet.

Erklärungen von oder gegenüber einzelnen Mitgliedern des Entwicklungsteams entfalten keinerlei Rechtswirkungen für RISC.

8. Preise

Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen von RISC sind unverbindlich. Werden in Ausnahmefällen dennoch verbindliche Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen vereinbart, sind diese im Zweifel auf die Konzeptions- bzw. Einführungsphase des Projekts (Finalisierung des Lösungskonzepts) beschränkt.

Soweit keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Leistungserbringung nach Aufwand zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung üblichen Vergütungssätzen von RISC. Werden Leistungen zu Festpreisen zugesagt, berechtigen unvorhersehbare, untypische oder in die Sphäre des Auftraggebers fallende Aufwandsmehrungen RISC zu entsprechenden einseitigen Vergütungsanpassungen.

Die Preise gelten zuzüglich aller Barauslagen, Nebenkosten im Rahmen der Leistungserbringung sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer. Wenn im Zusammenhang mit der Leistungserbringung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Auftraggeber.

Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist RISC berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

Der Auftraggeber trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber von RISC gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von RISC getroffen, deren Erbringung der Auftraggeber den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Auftraggeber die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von RISC für seine Leistungen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung verlangten Vergütungssätze als üblich.

9. Lieferung

RISC ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (inklusive aller Leistungsabschnitte, wie z.B. Sprints) möglichst genau einzuhalten. Der Auftraggeber erkennt jedoch an, dass im Rahmen von agilen Softwareprojekten naturgemäß laufend terminliche Anpassungen erforderlich werden können.

Termine zur Leistungserbringung können auf Seiten von RISC nur durch einen dem Auftraggeber bekanntgegebenen Ansprechpartner oder die Geschäftsführung zugesagt werden. Termine sind schriftlich festzulegen. Von dieser Verpflichtung kann nur bei Wahrung der Schriftform abgewichen werden.

Leistungstermine für einzelne Produktabschnitte (Produkt-Inkremente) oder die Gesamtleistung sind im Zweifel stets unverbindlich. Produktabschnitte, die für einen bestimmten Leistungsabschnitt (z.B. Sprint) vorgesehen waren, gelten daher jedenfalls auch dann als rechtzeitig erbracht, wenn diese im dem ursprünglich geplanten Leistungsabschnitt unmittelbar nachfolgenden Leistungsabschnitt erbracht werden.

Behördliche und etwa für die Ausführung von Aufträgen erforderliche Genehmigungen Dritter, sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich der Termin für die Erbringung der Leistung entsprechend.

Leistungsverzögerungen oder Kostenerhöhungen aufgrund unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie z.B. höhere Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.), sowie aufgrund von Umständen im Einflussbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat RISC nicht zu vertreten und berechtigen RISC, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben und eine entsprechende Preisanpassung durchzuführen.

Die Umstände in den vorstehend genannten Punkten sind unverzüglich schriftlich zu dokumentieren und dem jeweils anderen Vertragsteil schriftlich zu übermitteln.

Unverschuldete Betriebsstörungen und Er­eignisse höherer Gewalt sowie andere Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches von RISC, insbesondere auch Lieferverzögerungen und dergleichen seitens der Vorlieferanten, berechtigen RISC unter Ausschluss von Gewährleistungs-, Irrtums-anfechtungs- und Schadenersatz­ansprüchen zur Verlängerung der Lieferfristen oder, bei dauernden Leistungshindernissen, zur Auf­hebung des Vertrages.

RISC ist stets berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.

Die Lieferung (z.B. der Transport oder die Datenübermittlung) erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch bei Teillieferungen. Versicherung des Liefergegenstandes erfolgt nur auf Rechnung und ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers.

Bei Export des Liefergegenstandes ist der Auftraggeber verpflichtet, für die notwendigen Export- und Zollbewilligungen und dergleichen auf seine Kosten zu sorgen. RISC haftet nicht für die Zulässigkeit der Ausfuhr des Liefergegenstandes. Sollten RISC durch die Versendung, die Übermittlung, den Transport oder den Export des Liefergegenstandes irgendwelche Aufwendungen oder Kosten entstehen, hält der Auftraggeber RISC diesbezüglich schad- und klaglos.

Im Falle eines Verzugs durch den Auftraggeber, welcher Art auch immer, ist RISC berechtigt, Leistungen solange auszusetzen, solange der Verzug anhält; um diese Dauer verlängert sich die Lieferfrist für RISC (auch für einzelne Leistungsabschnitte, wie z.B. Sprints). Sollte der Verzug des Auftraggebers auch Auswirkungen in der Abwicklung von anderen Projekten von RISC haben, so ist RISC berechtigt, zunächst die anderen Projekte abzuwickeln, ohne dass dadurch Ansprüche, welcher Art auch immer, für den Auftraggeber entstünden.

10. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

Risiko und Gefahr gehen mit der Freigabe (siehe sogleich unten) der von RISC zu erbringenden Leistung oder Teilleistung auf den Auftraggeber über, und zwar unabhängig von der vereinbarten Kostentragung.

Erfüllungsort der Leistungen von RISC ist der Sitz von RISC.

11. Abnahme und Freigabe der Leistungen

RISC übergibt dem Auftraggeber die Ergebnisse der abgeschlossenen Leistungsabschnitte (z.B. Sprints) als selbständige Teilleistungen.

Nach jedem Leistungsabschnitt erfolgt eine unverzügliche Prüfung durch den Product Owner, ob die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden. Wurden die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht, hat der Product Owner die Leistungen unverzüglich freizugeben und ist der Auftraggeber zur Verweigerung der Abnahme nicht berechtigt. Unwesentliche Mängel oder Abweichungen berechtigen nicht zur Verweigerung der Freigabe bzw. Abnahme.

Erachtet der Product Owner die erbrachten Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, so hat er seine Beanstandungen RISC unverzüglich (und längstens binnen drei Arbeitstagen) mitzuteilen. Erhebt der Auftraggeber nicht unverzüglich Beanstandungen, gilt die Freigabe als stillschweigend erteilt und die weitere Projektumsetzung wird wie geplant fortgesetzt.

Beanstandet der Product Owner Leistungen fristgemäß und sind die Beanstandungen berechtigt, wird der Auftragnehmer die Beanstandungen in dem nächsten geeigneten Sprint berücksichtigen. Außer in Fällen krass grober Verletzung der beruflichen Sorgfalt durch RISC wird der Aufwand zur Behebung von Beanstandungen in voller Höhe in Rechnung gestellt.

12. Tests

Wurde für die Leistungsüberprüfung im Rahmen der Freigabe und Abnahme durch den Auftraggeber die Durchführung von Tests vereinbart, gelten die folgenden Bedingungen:

Auf Wunsch von RISC übernimmt es der Auftraggeber als selbständige Pflicht, bei der Überprüfung der von RISC abschließend erbrachten Leistungen auf ihre Vertragsgemäßheit unentgeltlich mitzuwirken (Test). Der Aufwand von RISC für Tests wird gesondert nach den vereinbarten bzw. sonst bei RISC üblichen Vergütungssätzen verrechnet.

RISC wird mit dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Durchführung des Tests das Testverfahren, den Ort, die Zeit sowie die bei dem Test vom Auftraggeber zu erbringenden Mitwirkungshandlungen abstimmen.

Im Rahmen des Tests wird ein schriftliches Testprotokoll erstellt, in dem der Ort, die Zeit, die technischen Umstände des Tests, das Testergebnis sowie die Teilnehmer an dem Test festgehalten werden. Der Auftraggeber wird im Rahmen des Tests die Leistungen auf ihre Vertragsgemäßheit prüfen und für ihn erkennbare nachteilige Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit in das Protokoll aufnehmen lassen.

Gibt der Auftraggeber von ihm im Rahmen des Tests erkannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannte nachteilige Abweichungen der Leistungen von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu Protokoll, so gelten die Leistungen hinsichtlich dieser nicht gemeldeten Abweichungen als vertragsgemäß erbracht. Für den Fall, dass der Auftraggeber seiner Pflicht zur Teilnahme an dem Test nicht oder nicht vollständig nachkommt, gelten die Leistungen als vertragsgemäß erbracht, soweit keine Abweichungen vorliegen, die bei einer pflichtgemäßen Teilnahme erkennbar gewesen wären. RISC wird den Auftraggeber vor Beginn des Tests auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.

Eine etwaig bestehende weitere Obliegenheit des Auftraggebers, auf erkannte Mängel hinzuweisen, bleibt unberührt.

13. Zahlung

Gemäß der agilen Projektumsetzung findet auch die Verrechnung in Teilabschnitten statt. Die einen Leistungsabschnitt (z.B. Sprint) betreffende Vergütung ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, mit Freigabe eines Leistungsabschnitts zur Zahlung fällig. Die geleisteten Zahlungen sind Abschlagszahlungen auf die Gesamtvergütung, die nach Abschluss des Vertragsprojekts fällig wird.

Endet das Vertragsverhältnis vorzeitig (egal aus welchem Grund), wird die Vergütung für sämtliche bereits erbrachten Leistungen mit dem Wirksamwerden der Beendigung fällig.

Zahlungen sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug frei an die Zahlstelle von RISC in der vereinbarten Währung zu leisten. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Der Auftraggeber von RISC ist nicht berechtigt, Zahlungen, aus welchen Gründen immer, zurückzuhalten oder aufzurechnen.

Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem RISC über sie verfügen kann.

Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann RISC unbeschadet seiner sonstigen Rechte:

die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat verrechnen, sofern RISC nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist. Diese jedoch nur soweit als RISC dabei im Sinne der Schadensminderungspflicht, diese Kosten möglichst gering hält und keine unnötigen Kosten verursacht.

In jedem Fall ist RISC berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.

14. Schutz des geistigen Eigentums von RISC

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Auftrages von RISC erstellten Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und dergleichen nur für die dem RISC bekannt gegebenen und objektiv erkennbaren Auftragszwecke verwendet werden.

Sämtliche Rechte – auch solche, die erst anlässlich der Auftragsdurchführung entstehen – wie insbesondere Immaterialgüter-, Leistungsschutz-, Know-how- und Bearbeitungsrechte verbleiben bei RISC. Dies gilt insbesondere auch für von RISC entwickelte Erfindungen und das damit zusammenhängende Know-how. Insbesondere entstehen durch die Ausübung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers keinerlei Rechte am Vertragsgegenstand; auf die Wahrnehmung gesetzlich entstandener Rechte wird zugunsten von RISC im gesetzlich zulässigen Ausmaß verzichtet.

Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen von RISC erhält der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des geschuldeten Entgeltes ein Nutzungsrecht, und zwar eine Werknutzungsbewilligung hinsichtlich jener Nutzungsrechte, die sich zwangsweise aus dem Vertrag ergeben. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Weitergabe an Dritte, bedarf der schriftlichen Zustimmung von RISC.

Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt für die zuvor genannten Werke nach deren Erstellung und Übergabe an den Auftraggeber und erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung für die das Werk betreffenden Leistungsabschnitte durch den Auftraggeber. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung duldet RISC die Nutzung der Software durch den Auftraggeber widerruflich. RISC kann den Einsatz solcher Software, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

Die Verwendung der auftrags­gegenständlichen Leistungen von RISC zu Werbezwecken bedarf der Rücksprache und schriftlichen Zustimmung von RISC.

15. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz

RISC ist verpflichtet, über alle An­gelegenheiten, die im Zusammenhang   mit   seiner   Tätigkeit   für   den   Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber RISC von dieser Verschwiegen­heitspflicht entbindet oder gesetzliche Pflichten dem entgegenstehen. RISC ergreift ebenfalls die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um den daten­schutzrechtlichen Vorgaben zur Geheimhaltung der personenbezogenen Daten Dritter zu entsprechen und dem Auftraggeber, als datenschutzrechtlich Verantwortlichen, dies­bezüglich bei der Pflicht­erfüllung zu unterstützen.

16. Mängelbeseitigung und Gewährleistung

Ausdrücklich festgehalten wird, dass RISC im Rahmen der agilen Projektumsetzung die sorgfältige Erbringung von Programmierleistungen schuldet und für die Beschaffenheit und Funktionalität des Vertragsgegenstandes keinerlei Gewährleistung übernommen wird, sofern zwischen Auftraggeber und RISC schriftlich nichts Abweichendes vereinbart worden ist. Für insofern dennoch bestehende Gewährleistungsansprüche gilt das Folgende:

Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von RISC innerhalb angemessener Frist, die im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf allfällige Verspätungsschäden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

Die  Beweislastumkehr,  also  die  Ver­pflichtung  von RISC zum Beweis am Mangel keine Ursache zu tragen, ist ausgeschlossen.

Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Auftraggeber RISC die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat.

Alle im Zusammenhang mit der Mängel­behebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Auftraggebers sind die erforderlichen Vorleistungen durch den Auftraggeber unentgeltlich beizustellen, sodass es RISC ohne Behinderung ermöglicht wird, den Ansprüchen nach zu kommen.

Wird eine Ware von RISC auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt (dies betrifft insbesondere jegliche Mitwirkungen des Product Owners), so erstreckt sich die Haftung von RISC nur auf bedingungsmäßige und fachgerechte Ausführung.

Von  der  Gewährleistung  ausgeschlossen  sind  solche Mängel, die aus nicht von RISC bewirkter Anordnung und Installation, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungs­bedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von RISC angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung  ungeeigneter  Betriebsmaterialien  entstehen;  dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Auftraggeber beigestelltes Material zurückzuführen sind. RISC haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von RISC der Auftraggeber selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter an den     gelieferten Leistungsgegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.

Die Bestimmungen gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit der Freigabe. RISC hat die Wahl zwischen Verbesserung oder Austausch der mangelhaften Leistung; für unwesentliche und unbehebbare oder nur mit wirtschaftlich nicht vernünftigem Aufwand behebbare Mängel steht RISC auch das Recht zur Zahlung eines angemessenen Preisnachlasses zu.

17. Haftung

RISC haftet nur für zumindest grob fahrlässig verursachte Schäden und in jedem Fall nur bis zur Höhe des Auftragswertes.  Darüber  hinausgehende  Haftungen, insbesondere Haftungen für mittelbare und indirekte Schäden (insb. Mangelfolgeschäden  oder  entgangene  Gewinne)  sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Werden für die Leistungserbringung kom­merzielle EDV-Programme (Standardsoftware) eingesetzt, so wird von RISC keine Gewährleistung bzw. Haftung für Folgeschäden bei Programmfehlern bzw. sonstigen Softwarefehlern oder Aktualisierungspflichten übernommen.

Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Installation, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

18. Beendigung der Vertragsbeziehung, Rücktritt vom Vertrag

Leistungen und Projekte gelten nach Abnahme bzw. Zusendung eines Endberichts ggf. auch Prüfberichts oder Endpräsentation, u.ä. oder bei Personaldienstleistungen, Schulungen, u.ä. unmittelbar nach Erbringung der vereinbarten Umfänge als abgeschlossen. Allfällige Nachbesserungsarbeiten müssen schriftlich gesondert vereinbart werden oder neu angeboten werden.

Kann der Auftraggeber die Voraussetzungen für eine Ausführung nicht schaffen, kann RISC die weitere Ausführung ablehnen. Wird die Ausführung durch Umstände verhindert, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen oder lehnt dieser die Leistungsausführung ab, so behält RISC den Anspruch auf Entgelt.

Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von RISC möglich. Ist RISC mit einem Storno  einverstanden, so   hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und angelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojekts zu verrechnen.

RISC ist berechtigt, das Vertragsverhältnis vorzeitig aus wichtigem Grund, der eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht, aufzulösen (außerordentliche Kündigung), insbesondere:

bei Insolvenzeröffnung oder Abweisung mangels Masse und einfachen Zahlungsverzugs; oder

bei Verzug mit einer Zahlung trotz qualifizierter Mahnung (angemessener Nachfristsetzung mit Rücktrittsandrohung), sofern der Zahlungsverzug nicht einen völlig untergeordneten Leistungsumfang betrifft; oder

wenn eine vereinbarte oder notwendige Mit­wirkung des Auftraggebers, in welchem Umfang auch immer, trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Rücktrittsandrohung bei nicht Erfüllung unterbleibt; oder

wenn die Anweisungen und Spezifizierungswünsche des Auftraggebers im Rahmen der agilen Projektumsetzung derart ausufern, dass daraus eine unzumutbare Belastung für den Geschäftsbetrieb von RISC entsteht, insbesondere wenn dadurch die Erfüllung vertraglicher Pflichten gegenüber anderen RISC-Kunden gefährdet würde; oder

wenn der Auftraggeber rechtsgrundlos versucht den Vertag aufzulösen, insbesondere indem er eine unberechtigte Kündigung oder Auflösung des Vertrags ausspricht; oder

wenn die vereinbarten Geheimhaltungen oder das Abwerbeverbot nicht zur Gänze eingehalten werden; oder

wenn der Auftraggeber gegen derart zentrale Vertragsbestimmungen und Verhaltensregeln verstößt, die es RISC unmöglich macht, die weitere Zusammenarbeit aufrecht zu erhalten, dazu gehört nicht nur das de facto Unmöglich machen der Leistungserbringung in der Sache, sondern auch diskriminierendes oder abwertendes Verhalten gegen Mitarbeiter von RISC.

19. Loyalität

Die Vertragsteile (Auftraggeber und RISC) verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden daher jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des jeweils anderen, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragsteil ist verpflichtet, einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Brutto-Jahresgehaltes des betreffenden Mitarbeiters an den anderen Vertragsteil zu zahlen; der Ersatz eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt.

20. Irrtum / laesio enormis

Dem Auftraggeber sind die Leistungen und Qualitäten von RISC bekannt.

Der Auftraggeber verzichtet darauf, soweit nach zwingendem Recht zulässig, den mit RISC geschlossenen Vertrag anzufechten und eine Anpassung   oder   Aufhebung   geltend   zu machen. Ansprüche aus Verkürzung über die Hälfte werden ausgeschlossen.

21. Eigentumsvorbehalt

RISC behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Ein Eigentumsvorbehalt des Auftraggebers wird nicht anerkannt. Der Auftraggeber tritt hiermit an RISC zur Sicherung von deren Forderungen seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder verändert wurde, ab und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der Auftraggeber RISC die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von RISC hinzuweisen und diese unverzüglich zu verständigen. Auch vor dem Hintergrund der teilbaren Leistungen im Zusammenhang mit der agilen Softwareentwicklung bleibt der Eigentumsvorbehalt am Gesamtprodukt bis zur Zahlung des gesamten Auftragswertes aufrecht.

22. Versand von E-Mails

Es wird ausdrücklich zugestimmt, dass RISC den Auftraggeber durch Newsletter über Ver­anstaltungen und Dienstleistungen von RISC per Mail informieren darf. Die Zustimmung kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen werden.

23. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrags nicht berührt. Die Vertragsteile werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt.

24. Schlussbestimmungen

Als Gerichtsstand vereinbaren gilt das sachlich zuständige Gericht in Linz, wobei RISC berechtigt ist, Klagen auch bei anderen Gerichten, sofern ein anderer Gerichtsstand gegeben ist, anhängig zu machen. Für alle Streitigkeiten gilt österreichisches Recht, wobei ausdrücklich die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausgeschlossen wird.

Dem Schriftlichkeitserfordernis gemäß diesen AGB wird entsprochen, wenn eine Erklärung per E-Mail abgegeben wird, wobei für den Zugang dieser Erklärung die gemäß ECG vorgesehenen Bestimmungen gelten.